AGB der EUROTECH Maier Ernst GmbH
§ 1 Anwendungsbereich:
(1) Für alle Lieferungen und Leistungen von EUROTECH gelten die nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte.
(2) Widersprechende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, werden nicht akzeptiert und gelten nicht. Eines Widerspruches von EUROTECH bedarf es nicht.
(3) Die Abänderung dieser Bedingungen bedarf der Schriftform. Die Bestellung oder Abnahme der Lieferung gilt in jedem Fall als Anerkennung dieser Bedingungen.
§ 2 Angebot, Annahme, Auftragsbestätigung:
(1) Die Angebote von EUROTECH sind befristet. Die Dauer der Befristung ergibt sich aus dem Angebot.
(2) EUROTECH nimmt Bestellungen durch schriftliche Auftragsbestätigung an. Weicht EUROTECHs Auftragsbestätigung von den Bedingungen einer Bestellung ab, kommt das Rechtsgeschäft zu EUROTECHs Bedingungen zustande, es sei denn, dass der Kunde sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.
(3) EUROTECH ist berechtigt, Bestellungen nur teilweise anzunehmen.
§ 3 Preis:
(1) Alle Preise sind Nettopreise ab Werk inklusive handelsüblicher Verpackung. Verlangt der Kunde eine Sonderverpackung (z.B. Einzelverpackung, Seeverpackung) hat er diese zusätzlich zu bezahlen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise.
(2) Wurden Preise vereinbart und ändern sich die Kosten, auf denen diese Preise fußten, ist EUROTECH berechtigt, die Preise entsprechend der Änderung der Kosten anzupassen.
(3) Erfolgt die Lieferung aus einem im Bereich des Kunden liegenden Umstand zu einem späteren Zeitpunkt, ist EUROTECH berechtigt, dadurch entstehende höhere Kosten durch entsprechend höhere Preise auszugleichen. EUROTECHs Recht auf Ersatz des ihm sonst entstehenden Schadens ist dadurch nicht berührt.
(4) Alle Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, die der Kunde anlässlich der Übernahme der Lieferung zu entrichten hat, sind von ihm selbst zu tragen, es sei denn, EUROTECH hat sich ausdrücklich schriftlich zur Übernahme verpflichtet.
§ 4 Erfüllungsort, Lieferung:
(1) Erfüllungsort ist der Sitz von EUROTECH.
(2) Versand und Transport erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Sobald die Lieferung dem Kunden am Erfüllungsort angeboten wird, geht alle Gefahr auf ihn über. Nimmt der Kunde die Lieferung nicht an, gerät er in Annahmeverzug. Außerdem gilt EUROTECHs Lieferung in diesem Fall als erbracht und ist EUROTECH berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern. Daraus resultierende Lagerkosten sind EUROTECH umgehend zu ersetzen.
(3) EUROTECH ist zu Teillieferungen berechtigt; auf sie finden diese Bedingungen zur Gänze Anwendung.
(4) Kann EUROTECH aus unvorhergesehenen Umständen, die von ihm nicht beherrschbar sind (höhere Gewalt, Lieferverzögerungen von Zulieferbetrieben, unverschuldete Betriebsstörungen oder –unterbrechungen, Transportverzögerungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel etc.), zum vereinbarten Termin nicht liefern, hat EUROTECH das Recht, zu dem ihm nächstmöglichen Termin zu liefern, sofern zu diesem Zeitpunkt dem Kunden die Abnahme der Lieferung noch zumutbar ist. Andernfalls ist EUROTECH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für sonstigen Lieferverzug haftet EUROTECH nur bei eigener grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
(5) Eine dem Kunden nicht erteilte Importlizenz wirkt für ihn nicht leistungsbefreiend.
§ 5 Gewährleistung und Haftung:
(1) EUROTECH leistet Gewähr, dass die Ware dem Vertrag entspricht.
(2) Der Kunde hat die Ware bei Übernahme sorgfältig zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb von zehn Tagen ab Übergabe schriftlich unter Übersendung eines Musters der beanstandeten Ware zu rügen, widrigenfalls jegliche Ansprüche – auch solche aus Mangelfolgeschäden -ausgeschlossen sind. Wird ein Mangel fristgerecht gerügt, wird EUROTECH ihn nach eigener Wahl durch Verbesserung oder Austausch beheben, die mangelhafte Ware gegen Gutschrift des Kaufpreises zurücknehmen oder Preisminderung gewähren. Andere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.
(3) Für Angaben über Produkte in Katalogen, Werbeschreiben, Prospekten, etc. leistet EUROTECH keine Gewähr.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt, sobald die Ware dem Kunden am Erfüllungsort angeboten wird.
(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungs- oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, Zahlungen zurückzuhalten.
(6) Für Schäden haftet EUROTECH nur, soweit ihm Vorsatz oder qualifizierte grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn und für Rückholkosten haftet EUROTECH nicht. Der Höhe nach ist EUROTECHs Haftung mit EUR 100.000,00 begrenzt. (Regress)Ansprüche von Unternehmern aus Produkthaftung befriedigt EUROTECH bis zu EUR 100.000,00.
(7) Die Rücksendung beanstandeter Ware bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von EUROTECH. Erfolgt die Rücksendung ohne vorherige Zustimmung, ist EUROTECH berechtigt, die Annahme der rückgesendeten Ware zu verweigern und diese auf Kosten des Kunden an diesen zurückzustellen.
(8) Ansichtsmuster dürfen in Qualität, Eigenschaften, Form, Ausführung und Funktionalität von der Lieferung abweichen.
§ 8 Gerichtsstand und anwendbares Recht:
(1) Alle Rechtsbeziehungen zwischen EUROTECH und dem Kunden unterliegen materiellem österreichischem Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kunden, die ihren Sitz in der EU/EFTA haben, ist das für den Sitz von EUROTECH zuständige Gericht. Für alle Streitigkeiten mit Kunden, die ihren Sitz außerhalb von EU oder EFTA haben, wird die Zuständigkeit des internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich in Wien vereinbart. Schiedsort ist Feldkirch, Österreich. Schiedssprache ist Deutsch. Ist der Vertrag in einer anderen Sprache als Deutsch errichtet, ist Englisch Schiedssprache. Die Regeln über das beschleunigte Verfahren sind anzuwenden. Ungeachtet der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes, kann eine Partei vor oder während des Schiedsverfahrens vorläufige oder einstweilige Maßnahmen bei einem staatlichen Gericht beantragen und das angerufene Gericht die beantragten Maßnahmen erlassen. Solange das gemäß den obigen Bestimmungen zuständige Gericht oder Schiedsgericht in einer Streitigkeit nicht angerufen wurde, ist EUROTECH berechtigt, den Kunden in dieser Streitigkeit vor einem anderen für den Kunden zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.
§ 9 Schlussbestimmungen:
(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige Forderungen gegen EUROTECH mit der EUROTECH gegen ihn zustehenden Entgeltforderung aufzurechnen. Dem Kunden stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderung auf Lieferung des Vertragsgegenstandes an andere abzutreten.
(3) Die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums des Kunden ist ausgeschlossen.
(4) Unterlagen oder Informationen über EUROTECH, seine Produkte, Vertriebspartner oder andere Kunden, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden oder von denen er sonst Kenntnis erlangt, dürfen nicht an Dritte, insbesondere nicht an Konkurrenten von EUROTECH weitergegeben oder diesen sonst wie zugänglich gemacht werden. Dasselbe gilt für Unterlagen wie etwa Muster Kostenvoranschläge oder Werbematerialien, die dem Kunden übergeben werden oder von denen er sonst Kenntnis erlangt. Sämtliche Rechte an derartigen Unterlagen stehen EUROTECH zu.
(5) Sollten Bestimmungen des Vertrages ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt der Restvertrag unberührt. Diese ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmungen gelten als durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen ersetzt, die den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten erreichen (Salvatorische Klausel).
(6) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.
(7) Ist der Vertrag auch in Englisch errichtet, ist für die Auslegung des Vertrages und dieser Bedingungen der englische Text maßgebend.